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   VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21 V   

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VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21 V (https://dejure.org/2023,36087)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2023 - 38 K 618.21 V (https://dejure.org/2023,36087)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. September 2023 - 38 K 618.21 V (https://dejure.org/2023,36087)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 22 S 1 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 36a Abs 1 S 1 Alt 1 AufenthG, § 36a Abs 3 Nr 1 AufenthG, Art 5 Abs 2 BGBEG
    Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs: Voraussetzungen eines Ausnahmefalls vom Regelausschlussgrund bei einer Nachfluchtehe

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Falle von Transitehen (BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C 30/19, BVerwGE 171, 103) ist auf Fälle von Nachfluchtehen nicht ohne Modifikationen anzuwenden.

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Ehe "nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde" (Privilegierung der Vorfluchtehen), ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [108] Rn. 13 bis 19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle von Transitehen entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG angenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36).

    Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (- BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36) wie folgt aus:.

    Dieser im Ansatz legitime Grund ermöglicht es dem Gesetzgeber, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [112] Rn. 23).

    Nach dessen Rechtsprechung liegt ohne das Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36).

    Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist in § 36a AufenthG auch in Bezug auf § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich abschließend geregelt (BT-Drs. 19/2438 S. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [127] Rn. 50).

    § 36a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 22 AufenthG kann zur Anwendung kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheitern könnte (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [125] Rn. 48).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21
    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 50.20 -, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten.

    Zwar nannte es dort die gleichen Fristen wie im Urteil vom 17. Dezember 2020, beendete die entsprechenden Ausführungen indes mit dem Satz: "Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor" (siehe BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [781] Rn. 32).

    In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 -, BVerfGE 76, 1).

    Der Grund hierfür liegt in einem nicht zu unterschätzenden qualitativen Unterschied im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Ehe, die bei Nachfluchtehen als besonders gering anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [782] Rn. 34).

    Zu berücksichtigen sei überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 18 m. w. N.; jüngst EGMR, Entscheidung vom 5. September 2023 - 31434/21 [Sharifi v. Denmark] -, abrufbar unter https://laweuro.com/?p=21042, Rn. 31).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21
    Diese gewähren zwar ihrerseits keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (zu Art. 6 GG siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1; zu Art. 8 EMRK siehe etwa EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - C-540/03 -, juris Rn. 53), allerdings verpflichten die darin enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznormen die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst.

    Ist den Ehegatten eine (Wieder-) Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ); sind die Ehegatten indes Eltern eines Kleinkindes, so kann dessen Wohl es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall anzunehmen, mit der Folge, dass der Weg frei wird für eine ermessensgerechte Priorisierungs- und Auswahlentscheidung in dem nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen.

    In diesen Fällen wäre ein Ehegattennachzug grundsätzlich vollständig und dauerhaft ausgeschlossen; ein absoluter Ausschluss des Ehegattennachzuges wäre jedoch verfassungswidrig (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 - NVwZ-RR 2021, 777 [779] Rn. 20 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 -, BVerfGE 76, 1).

  • VG Berlin, 27.03.2023 - 8 K 119.22
    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21
    Bei Nachfluchtehen setzt der Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG weiter voraus, dass regelmäßig kumulativ der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. ein Ausnahmefall vom dem Spracherfordernis vorliegt (insoweit Anschluss an VG Berlin, 27. März 2023, 8 K 119/22 V, BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und VG Berlin. 25. Juli 2023, 8 K 311/22 V, juris Rn. 38).

    (1) Dem nach diesen Ausführungen in der Konstellation der Nachfluchtehen stärkeren Gewicht des staatlichen Interesses an der Verhinderung einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle von Transitehen etablierten (Regel-) Fristen, ab deren Ablauf ein Ausnahmefall angenommen werden kann, nicht ohne zeitlichen Aufschlag anzuwenden sind (a. A. VG Berlin, Urteil vom 27. März 2023 - VG 8 K 119/22 V -, BeckRS 2023, 13363 Rn. 39 ff.).

    (3) Darüber hinausgehend ist in Übereinstimmung mit der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der oben dargestellten zumeist bestehenden Unterschiede zwischen Transit- und Nachfluchtehen für die Annahme eines Ausnahmefalles von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu fordern, dass regelmäßig der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. eine Ausnahme von dem Spracherfordernis vorliegt (siehe auch VG Berlin, Urteil vom 27. März 2023 - VG 8 K 119/22 V - BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2023 - VG 8 K 311/22 V -, juris Rn. 38, 41 ff.), wobei die Voraussetzungen allesamt kumulativ vorliegen müssen.

  • VG Berlin, 25.07.2023 - 8 K 311.22
    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21
    Bei Nachfluchtehen setzt der Ausnahmefall vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG weiter voraus, dass regelmäßig kumulativ der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. ein Ausnahmefall vom dem Spracherfordernis vorliegt (insoweit Anschluss an VG Berlin, 27. März 2023, 8 K 119/22 V, BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; und VG Berlin. 25. Juli 2023, 8 K 311/22 V, juris Rn. 38).

    (3) Darüber hinausgehend ist in Übereinstimmung mit der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der oben dargestellten zumeist bestehenden Unterschiede zwischen Transit- und Nachfluchtehen für die Annahme eines Ausnahmefalles von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu fordern, dass regelmäßig der Lebensunterhalt gesichert ist, hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht und der den Nachzug begehrende Ehegatte sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann bzw. eine Ausnahme von dem Spracherfordernis vorliegt (siehe auch VG Berlin, Urteil vom 27. März 2023 - VG 8 K 119/22 V - BeckRS 2023, 13663 Rn. 39 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2023 - VG 8 K 311/22 V -, juris Rn. 38, 41 ff.), wobei die Voraussetzungen allesamt kumulativ vorliegen müssen.

    Diesen beiden Faktoren misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung zu, indem er sie vorbehaltlich von Privilegierungen für Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel und Ausnahmefälle zu Voraussetzungen für den Familiennachzug bestimmt (zum Ganzen siehe VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2023 - VG 8 K 311/22 V -, juris Rn. 42 ff.).

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ("oder") ist das Tatbestandserfordernis des Vorliegens von humanitären Gründen dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele vorliegen (VG Berlin, Urteile vom 22. August 2022 - VG 38 K 437/21 V -, juris Rn. 34 und vom 5. März 2020 - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 27) bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes (VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 32 m. w. N.).

    Dies zugrunde gelegt, ist es für die Annahme des humanitären Grundes des § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erforderlich, dass entweder das minderjährige Kind den Nachzug zu einem Elternteil begehrt oder ein Elternteil zum Kind nachzuziehen begehrt, denn auch wenn ein Ehegatte zum anderen Ehegatten nachziehen möchte, ist das Kindeswohl betroffen (VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 49).

  • VG Berlin, 12.12.2019 - 38 K 374.19
    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21
    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Ehe "nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde" (Privilegierung der Vorfluchtehen), ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [108] Rn. 13 bis 19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21
    Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9/12 -, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 3 S 87/21 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21
    Gerade im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft mithin besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, NJW 2014, 2853, 2854 Rn. 22).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21
    Dies zugrunde gelegt, liegt eine außergewöhnliche Härte auf Seiten der den Nachzug begehrenden Person dann vor, wenn diese im Ausland kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihr benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 -, BVerwGE 147, 278 Rn. 12 f.).
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 43.19

    Elternnachzug: Regelausschlussgrund - außergewöhnliche Härte

  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 56.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2014 - 6 B 1.14

    Visum; Familiennachzug; Aufenthaltserlaubnis; 80jährige Klägerin; Nachzug zur in

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20

    Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Visums als Ehegatte eines subsidiär

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Feststellung des Bestehens einer Ehe durch

  • EGMR, 05.09.2023 - 31434/21

    SHARIFI v. DENMARK

  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim

  • VGH Hessen, 06.11.2018 - 3 A 247/17

    Heirat nach syrischem Recht

  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 71.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

  • VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19

    Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung

  • VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
  • VG Berlin, 12.03.2021 - 4 K 237.18

    Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 897.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Ausnahme von dem Regelausschlussgrund bei

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Falle von Transitehen (BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C 30.19, BVerwGE 171, 103), die nach Ansicht der Kammer mit Modifikationen auch für Nachfluchtehen gilt (siehe Urteile vom heutigen Tag VG Berlin, 29. September 2023, 38 K 618/21 V und VG Berlin, 29. September 2023, 38 K 678/21 V), ist nicht auf die Konstellation anzuwenden, wenn der den Nachzug begehrende Ehegatte ebenfalls Schutz im Unionsgebiet gefunden hat und somit ein gegenläufiger Nachzugsanspruch besteht.(Rn.29).

    Damit ist ein minderjähriges, lediges Kind mittelbar betroffen, was für die Annahme eines humanitären Grundes nach § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG ausreicht (VG Berlin, Urteile vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 49 m.w.N.; und vom 27. September 2023 - VG 38 K 618/21 V -. S. 10f., zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dabei ist die vom Bundesverwaltungsgericht für die Transitehen entwickelte Rechtsprechung, die nach Ansicht der Kammer mit Modifikationen auch für Nachfluchtehen gilt (siehe Urteile vom heutigen Tag in den Sachen VG 38 K 618/21 V und VG 38 K 678/21 V, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht auf die vorliegende Konstellation anzuwenden, wenn der den Nachzug begehrende Ehegatte ebenfalls Schutz im Unionsgebiet gefunden hat.

  • VG Berlin, 02.01.2024 - 1 L 520.23
    Darüber hinaus ist der humanitäre Grund des § 36a Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt, weil die Antragstellerin zu 1.) im syrischen Gouvernement Deir Ez-Zor lebt (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V, juris Rn. 53ff.); wobei humanitäre Gründe bereits dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen auch nur eines der Regelbeispiele des § 36a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes vorliegen (VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 - VG 38 K 618/21 V, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • VG Berlin, 28.12.2023 - 38 L 510.23

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu einem subsidiär

    Darüber ist der humanitäre Grund des § 36a Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt, da die Antragstellerin zu 1.) im syrischen Gouvernement Deir Ez-Zor lebt (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 9. März 2023 - VG 38 K 919/21 V -, juris Rn. 53ff.); wobei humanitäre Gründe bereits dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen auch nur eines der Regelbeispiele des § 36a Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 bzw. diejenigen eines unbenannten humanitären Grundes vorliegen (VG Berlin, Urteil vom 27. September 2023 - VG 38 K 618/21 V -, juris Rn. 29 m.w.N.).
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